Arbeitsförderung

Beschäftigungsverordnung

Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (BeschV)

Am 31. August 2023 wurde die Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung verkündet.

Unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft kann einer Ausländerin oder einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung gemäß § 19c AufenthG erteilt werden, wenn dies die Beschäftigungsverordnung (BeschV) vorsieht. Dies umfasst Aufenthaltstitel u. a. für Führungskräfte, leitende Angestellte und Geschäftsreisende, IT-Fachkräfte mit ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung, Au-pair-Beschäftigungen, saisonabhängige Beschäftigungen oder Berufssportlerinnen und -sportler.

Darüber hinaus enthält die BeschV ergänzend zu § 61 des Asylgesetzes Bestimmungen für die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern mit einer Gestattung oder Duldung.

Umsetzungsstand

Hintergrund: Erklärung der Darstellung „Umsetzungsstand“

Informationen zur Verordnung

Welche Rolle hat die Bundesagentur für Arbeit?

Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten benötigen in aller Regel einen Aufenthaltstitel, wenn sie in Deutschland beschäftigt werden. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Beschäftigung setzt in der Regel voraus, dass die Bundesagentur für Arbeit (BA) der Beschäftigung zustimmt. Die BA prüft im Rahmen der Zustimmung, ob die Beschäftigungs­bedingungen gleichwertig zu denen inländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind. Ausnahmen vom Zustimmungserfordernis können sich aus dem Aufenthaltsgesetz, aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder aus der Beschäftigungsverordnung ergeben.

In manchen Fällen sieht die BeschV vor, dass die BA eine Vorrangprüfung durchführt. Die BA prüft, ob für den konkreten Arbeitsplatz bevorrechtigte inländische oder ihnen in Bezug auf den Zugang zum Arbeitsmarkt rechtlich gleichgestellte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Verfügung stehen. Eine Vorrangprüfung wird z. B. bei der Aufnahme einer Ausbildung durchgeführt.

Welche speziellen Regelungen enthält die BeschV?

Die BeschV enthält neben allgemeinen Bestimmungen Regelungen zu:

  • Qualifizierten Beschäftigungen,
  • Saisonbeschäftigung,
  • Entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,
  • Besonderen Berufs- oder Personengruppen (u. a. Sonderregelungen für bestimmte Staatsangehörige, Sportler, Spezialitätenköche oder Journalisten),
  • Sonstiges (Beschäftigungen aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen sowie Ausnahmen für Kurzzeitbeschäftigungen),
  • Beschäftigungen bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen sowie von Personen mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung,
  • Verfahrensregelungen,
  • Anwerbung und Vermittlung aus dem Ausland.

Welche Spielbetriebe sind qualifizierte Spielbetriebe im eSport?

Profi-eSportlerinnen und -eSportler können nach § 22 Nr. 5 BeschV ohne Zustimmung der BA Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt erhalten, wenn u. a. der für den eSport zuständige Spitzenverband bestätigt hat, dass die Ausübung der Tätigkeit berufsmäßig betrieben wird und von erheblicher nationaler oder internationaler Bedeutung ist (qualifizierter Spielbetrieb).

Hier finden Sie eine Übersicht qualifizierter Spielbetriebe [PDF, 49KB].

Dokumentation

01.01.2021 Verordnung - aktueller Stand

Letzte Änderungen

01.11.2023 Achte Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung

31.08.2023: Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung

Ziel der Verordnung ist, in Ergänzung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung weitere rechtliche Maßnahmen umzusetzen, um die Bedarfe des Wirtschaftsstandortes Deutschland und die Fachkräftesicherung durch die Weiterentwicklung einer gezielten und gesteuerten Zuwanderung von Fach- und Arbeitskräften aus Drittstaaten zu flankieren und so einen Beitrag zu einem nachhaltigen gesellschaftlichen Wohlstand zu leisten.

Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung

01.07.2021: Siebte Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung

Eine Anpassung der Anlage zu § 38 BeschV erfolgte, da die WHO-Liste der Staaten mit einem kritischen Mangel an Gesundheitspersonal aktualisiert wurde.

Siebte Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung

18.12.2020: Zweite Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung

Die Beschäftigungsverordnung wurde durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3046) zuletzt geändert. Es werden damit weitere aufenthaltsrechtliche Erleichterungen für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland geregelt.

Zweite Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung

14.07.2020: Sechste Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung

Am 1. Januar 2021 trat die Sechste Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung in Kraft. Mit dieser wird die bis zum 31. Dezember 2020 befristete "Westbalkanregelung" (§ 26 Absatz 2 der Beschäftigungsverordnung) um drei Jahre verlängert und mit einem jährlichen Kontingent ausgestaltet.

Sechste Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung

23.03.2020: Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung

Die Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung trat am 1. April 2020 in Kraft. Im Nachgang an die Änderungen durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz werden Regelungen vereinfacht und an die Bedürfnisse der Praxis angepasst.

Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung

26.11.2019: Fünfte Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung

Die Fünfte Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung hat für den Fall eines ungeregelten Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der EU Sonderregelungen für den Arbeitsmarktzugang britischer Staatsangehöriger vorgesehen. Durch die Ratifizierung des Austrittsabkommen zwischen dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland  und der EU vom 17. Oktober 2019 ist diese Verordnung gegenstandslos geworden und in der Folge nicht in Kraft getreten.

Fünfte Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung

15.08.2019: Artikle 51 Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Die zum 01.03.2020 im Rahmen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes in Kraft getretenen Änderungen des Aufenthaltsgesetzes und anderer rechtlicher Regelungen wie der BeschV sollen die Einwanderung von Fachkräften aus Drittstaaten nach Deutschland erleichtern.

Artikel 51 Fachkräfteeinwanderungsgesetz

22.7.2019 Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Integrationsgesetz und der Beschäftigungsverordnung

Mit der Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Integrationsgesetz und der Beschäftigungsverordnung vom 22. Juli 2019 wird die bis zum 5. August 2019 befristete Aussetzung der Vorrangprüfung bei Ausländerinnen und Ausländern mit einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung nach § 32 Absatz 5 Beschäftigungsverordnung entfristet.

Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Integrationsgesetz und der Beschäftigungsverordnung