Soziale Sicherung

Neue Leistungssätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Um die Höhe der Leistungssätze nach dem Asylbewerber­leistungsgesetz (AsylbLG) an der bundes­durchschnittlichen Entwicklung der Preise und der Nettolöhne auszurichten, werden die Geldbeträge für den notwendigen Bedarf und den notwendigen persönlichen Bedarf nach dem AsylbLG entsprechend der jährlichen Fortschreibung der Regelbedarfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) jährlich angepasst, sofern keine gesetzliche Neuermittlung zu erfolgen hat. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt die fortgeschriebenen Beträge gemäß § 3a Absatz 4 AsylbLG im Bundesgesetzblatt bekannt.

Diese Bekanntgabe der für das Jahr 2024 geltenden Beträge erfolgte am 27. Oktober 2023 im Bundesgesetzblatt (siehe BGBl. 2023 I Nr. 288). Die Beträge für den notwendigen Bedarf und den notwendigen persönlichen Bedarf ab dem 1. Januar 2024 sind wie folgt:

 

Notwendiger Bedarf

Notwendiger persönlicher Bedarf

Gesamt

Bedarfsstufe 1
(Alleinstehende oder Alleinerziehende)

256

204

460

Bedarfsstufe 2
(Paare in einer Wohnung/Unterbringung in Sammelunterkunft)

229

184

413

Bedarfsstufe 3
(Erwachsene in einer stationären Einrichtung; Erwachsene unter 25 Jahren, die im Haushalt der Eltern leben)

204

164

368

Bedarfsstufe 4
(Jugendliche zwischen 14 und 17)

269

139

408

Bedarfsstufe 5
(Kinder zwischen 6 und 13)

204

137

341

Bedarfsstufe 6
(Kinder bis 5)

180

132

312

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