Arbeitsrecht

Mindestlohn­kommission

Zur Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns hat die Bundesregierung eine ständige unabhängige Mindestlohnkommission eingerichtet.

Gesetzlicher Mindestlohn

Seit dem 1. Januar 2024 beträgt der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland brutto 12,41 Euro je Zeitstunde. Zum 1. Januar 2025 steigt der Mindestlohn auf brutto 12,82 Euro je Zeitstunde. Der gesetzliche Mindestlohn wurde im Jahr 2015 eingeführt. Er gilt, mit wenigen Ausnahmen, für alle Arbeitnehmer*innen in Deutschland. Die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns wird alle zwei Jahre von einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) überprüft und kann durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden.

Auftrag der Kommission

Die Mindestlohnkommission evaluiert laufend die Auswirkungen des Mindestlohns auf den Schutz der Arbeitnehmer*innen, die Wettbewerbs­bedingungen und die Beschäftigung in Bezug auf bestimmte Branchen und Regionen sowie die Produktivität und stellt ihre Erkenntnisse der Bundes­regierung in einem Bericht alle zwei Jahre gemeinsam mit ihrem Beschluss zur Verfügung.

Website der unabhängigen Mindestlohn­kommission mit Informationen zur Anpassung des Mindestlohns.

Sie prüft im Rahmen einer Gesamtabwägung, welche Höhe des Mindestlohns geeignet ist, zu einem angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmer*innen beizutragen, faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen sowie Beschäftigung nicht zu gefährden. Die Mindestlohn­kommission orientiert sich bei der Festsetzung des Mindestlohns nachlaufend an der Tarifentwicklung. Die Kommission hat zuletzt am 26. Juni 2023 ihren vierten Beschluss zur Anpassung des Mindestlohns für die Zeit ab 1. Januar 2024 gefasst.

Organisation der Kommission

Die Mindestlohnkommission wird von der Bundesregierung errichtet und gemäß § 4 Abs. 2 MiLoG alle fünf Jahre neu berufen. Sie tagt nach Bedarf, jedoch mindestens drei Mal im Jahr und hält ihre Sitzungsergebnisse protokollarisch fest.

Die Kommission besteht aus einer/einem Vorsitzenden, sechs stimm­berechtigten ständigen Mitgliedern aus dem Kreis der Sozialpartner und zwei beratenden Mitgliedern aus der Wissenschaft ohne Stimmrecht. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer stimm­berechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung erfolgt in den Sitzungen der Kommission.

Die Tätigkeit der Mitglieder der Kommission ist ehrenamtlich.

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