Arbeitsschutz

Künstliche optische Strahlung am Arbeitsplatz

Die Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung (OStrV) ist am 27. Juli 2010 in Kraft getreten (BGBl I Nr. 38 S. 960). Damit sind die drei EU-Arbeitsschutz-Richtlinien zu Lärm, Vibrationen und künstlicher optischer Strahlung in nationales Recht umgesetzt.

Egal, ob in kleinen oder großen Betrieben, die Vorschriften der OStrV gewährleisten mehr Sicherheit und Gesundheitsschutz für Beschäftigte am Arbeitsplatz.

Gesundheitsgefährdende künstliche optische Strahlung tritt insbesondere bei Schweißarbeiten, bei der Glas- und Quarzverarbeitung, bei der Metallherstellung und -verarbeitung sowie bei den immer häufiger anzutreffenden Laseranwendungen auf. Optische Strahlung aus künstlichen Strahlungsquellen (z.B. Laser oder UV-/IR-Strahlung) kann bei Exposition zu ernsthaften Augen- und Hautschäden führen und damit die Gesund¬heit und die Sicherheit von Beschäftigten an vielen Arbeitsplätzen gefährden. Kurzfristige Schädigungen zeigen sich beispielsweise in Form von Verbrennungen der Haut und Schädigungen an der Horn-, Binde- sowie der Netzhaut der Augen. Langfristig hohe Expositionen der Haut mit intensiver UV-Strahlung können Spätfolgen in Form von Hautkrebs auslösen.

Bei der Anwendung von Lasern ergibt sich ein hohes Gefährdungspotential für die Beschäftigten aufgrund der hohen Energiedichte der erzeugten Laserstrahlung. Bestrahlungen durch Hochleistungslaser führen ohne zwingend einzuhaltende Schutzmaßnahmen meist unmittelbar zu schwersten und irreversiblen Schädigungen der Augen und der Haut. Bei der Verwendung von besonders gefährlichen Lasern in den Betrieben schreibt die Verordnung daher konsequent die Anwesenheit eines sachkundigen Laserschutzbeauftragten vor. Die Anwendungsgebiete sind vielfältig und sind zum Beispiel bei der Materialbe- und verarbeitung, in der Medizin oder bei der elektronischen Datenverarbeitung zu finden.

Die präventiven Maßnahmen der OStrV sollen sowohl zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten als auch zur Kostensenkung bei den sozialen Sicherungssystemen beitragen.

Der Ausschuss für Betriebssicherheit hat zwei technische Regeln zur praxisgerechten Konkretisierung der Vorschriften der OStrV erarbeitet. Bei Anwendung dieser Technischen Regeln kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass er die Bestimmungen der OStrV eingehalten hat (Vermutungswirkung). Die Technischen Regeln zu den Bereichen "Inkohärente optische Strahlung" und "Laserstrahlung" sind vom BMAS im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht worden. Die Technischen Regeln sowie andere Informationen zum Bereich optische Strahlung sind über die Internetseiten der BAuA verfügbar.